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Satzung der Tierparkfreunde Dessau e. V.

I. Name, Sitz, Zweck des Vereins und Geschäftsjahr

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Tierparkfreunde Dessau e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dessau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dessau (Nr. 309) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, den Tierpark Dessau zu fördern. Die besondere Aufgabe sieht er darin, die naturkundliche und volksbildende Wirksamkeit des Tierparks zu erhöhen sowie die Erhaltung und den weiteren Ausbau des Tierparks zu fördern. Weiterhin will er das Interesse an Tier- und Naturkunde sowie naturschützerische Belange in weitesten Kreisen wecken und vertiefen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Zur Unterstützung seiner Tätigkeit hat der Verein das Recht, Zuwendungen, Schenkungen, Stiftungen und Vermächtnisse sowie jährliche Mitgliedsbeiträge entgegen zunehmen.

II. Mitgliedschaft, Beiträge und Rechte

§ 3

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglied des Vereins können weiterhin werden: Juristische Personen und Personenverbindungen (Körperschaften), Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen (gleichviel in welcher Rechtsform sie organisiert sind).

(2) Der Vorstand kann in Verbindung mit der Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung korrespondierende und Ehrenmitglieder auf Antrag ernennen.

(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen und unterzeichneten Antrages (Beitrittserklärung).

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (gleichzusetzen mit einem entsprechenden Ausweis) wirksam.

(5) Außer durch den Tod erlischt die Mitgliedschaft durch

a) schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen muß,

b) durch fristlose Kündigung seitens des Vorstandes, wenn trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht gezahlt wurde,

c) durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt und gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Seitens des auszuschließenden Mitglieds ist der Einspruch dagegen möglich.

§ 4

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt. Die soziale Stellung und das Einkommen der Mitglieder sind zu berücksichtigen und in einer Beitragsordnung für das jeweilige Geschäftsjahr festzulegen.

(2) Die Beitragszahlung der Mitglieder ist bis zum 1. April des Jahres in voller Höhe zu entrichten.

(3) Mitglieder, die nach dem 1. April dem Verein beitreten, haben den vollen Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen, nachdem ihre Mitgliedschaft bestätigt wurde.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(5) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung sowie an anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen somit auch ihr Stimmrecht auszuüben.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Vorstand zu richten.

 

(3) Das Antrags-, Diskussionsrecht und Stimmrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(4) Personenvereinigungen sowie Firmen haben Persönlichkeiten zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrnehmen.

 

(5) Eine Stimmrechtsübertragung eines nicht anwesenden Mitgliedes ist zulässig. Sie ist als schriftliche Erklärung abzugeben und durch das Mitglied persönlich zu unterzeichnen. Jedes anwesende Mitglied kann Stimmrechtsübertragungen entgegennehmen (es sollten allerdings nicht mehr als 10 pro anwesendes Mitglied sein).

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

III. Mitgliederversammlung und Verwaltung des Vereins

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eingeladen wird durch gewöhnlichen Brief (Drucksache) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Beschlussfassung oder Wahl erlauben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder auf Antrag von einem Mitglied geleitet, welches die Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter wählt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist für nachfolgende Punkte zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht des Kassenprüfers

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Festlegung der Höhe der Jahres-Mitgliedsbeiträge

f) Satzungsänderungen (nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden und durch Stimmrechtsübertragung vertretenen Stimmen)

g) Ausschluss aus dem Verein

h) Auflösung des Vereins (nur mit ¾ Mehrheit der Mitglieder)

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem vom Vorstand bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Dem Vorstand obliegt es, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen oder sie als „nicht öffentlich“ zu erklären.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (vom Tag der Wahl an gerechnet), er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(2) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied. Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Vorstandsbeschlüsse können in schriftlicher Form auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(7) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende oder der erste Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied oder der zweite Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB. Die Vertretungsmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit es nicht anderweitig durch Gesetz und Satzung bestimmt ist.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den verbleibenden Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Gesetzliche Bestimmung dafür ist § 40 BGB.

(10) Der Vorstand kann einen Beirat zu seiner Beratung (dem bis zu 6 Mitgliedern des Vereins angehören können) einberufen.

IV. Auflösung des Vereins und Sonstiges

(1) Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sollte in einem Jahr die Mitgliedsversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Dessau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierparks Dessau) zu verwenden hat.

(4) Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Dessau, den 05.05.1993